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Bildungsurlaube

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsplatz sich in Niedersach-
sen befindet (§ 2 Abs. 2). Dazu zählen auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der
Anspruch kann erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend
gemacht werden. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht für die Teilnahme an den
Bildungsveranstaltungen, die von der Niedersächsischen Agentur für Erwachsenen- und
Weiterbildung (im Folgenden: Agentur) anerkannt worden sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3).

Wer hat keinen Anspruch auf Bildungsurlaub?
Nicht anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten
und Zivildienstleistende. Für diese Personen gelten spezielle Sonderurlaubsregelungen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch nach dem Bildungsurlaubs-
gesetz, wenn ihnen für eine Bildungsveranstaltung auch nach anderen Gesetzen, tarifver-
traglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit für mindestens
denselben Zeitraum und Lohnfortzahlung in mindestens derselben Höhe zusteht oder zuge-
standen hätte (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
> Beispiel: Ein Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch nach dem Bildungsurlaubsgesetz
zur Teilnahme an einer Maßnahme, für die er Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem
Betriebsverfassungsgesetz hat oder gehabt hätte. Sein Anspruch bleibt jedoch für andere
Bildungsveranstaltungen erhalten.

Wie hoch ist der Anspruch?
Anspruch pro Jahr
Der Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden
Kalenderjahres. Arbeitet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer regelmäßig an mehr
oder weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf
Bildungsurlaub entsprechend (§ 2 Abs. 4).

Krankheit
Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs oder
kann sie/er wegen der Erkrankung an der Bildungsveranstaltung nicht teilnehmen, so ist die
Zeit der Erkrankung auf den Bildungsurlaub nicht anzurechnen. Dieses ist der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 7).

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!
Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Jahres kann
gemeinsam mit oder getrennt von dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden
Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ein etwaiger Restanspruch aus dem vorletzten
Kalenderjahr verfällt im laufenden Kalenderjahr (§ 2 Abs. 6 Satz 1)

Auszug aus dem Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (Juni 2008)


Für die Fortbildungen

 - Weiterbildung zur/zum Trauerbegleiter:in
 - Palliative Care (161 U-Std.)

sind Bildungsurlaube beantragt bzw. genehmigt.

Für nähere Informationen steht Ihnen Marianne Lübbers gerne zur Verfügung
Tel.: 04471 9108 90 bzw. verwaltung@bildungswerk-clp.de

 

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